Allgemeine Geschäftsbedingungen Reisen
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
für Pauschalreisen von Sprintherapy
Stand: 2. August 2026
Reiseveranstalter:
Sprintherapy
Inhaber: Michael Kisslinger
Hochkalterstraße 5
81547 München
Deutschland
Telefon: +49 152 51906368
E-Mail: service@sprintherapy.de
Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, die zwischen Sprintherapy, Inhaber Michael Kisslinger – nachfolgend „Sprintherapy“ oder „Reiseveranstalter“ genannt – und dem Reisenden abgeschlossen werden.
1.2 Die Reiseangebote von Sprintherapy umfassen insbesondere geführte Selbstfahrerreisen, Offroad-Reisen und Touren mit dem eigenen Fahrzeug. Die konkrete Reisebeschreibung, die Buchungsbestätigung und die darin genannten Leistungen sind Bestandteil des Reisevertrags.
1.3 Diese Reisebedingungen gelten nicht automatisch für einzeln gebuchte Kurse, Veranstaltungen, Waren oder sonstige Leistungen, die keine Pauschalreise im Sinne des § 651a BGB darstellen.
Vorvertragliche Informationen und Vertragsschluss
2.1 Vor Abgabe der Buchungserklärung erhält der Reisende die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Reise. Dazu gehören insbesondere Reiseziel, Reisezeitraum, Reiseleistungen, Reisepreis, Zahlungsbedingungen, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsbedingungen sowie gegebenenfalls besondere Anforderungen an Fahrzeug und Teilnehmer.
2.2 Der Reisende erhält außerdem das gesetzlich vorgeschriebene Formblatt zur Unterrichtung bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB.
2.3 Mit der Übermittlung des ausgefüllten Anmeldeformulars oder einer anderweitigen ausdrücklichen Buchungserklärung bietet der Reisende Sprintherapy den Abschluss eines Pauschalreisevertrags verbindlich an.
2.4 Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn Sprintherapy die Buchung in Textform, insbesondere per E-Mail, bestätigt. Eine automatisch versandte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Buchung dar, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wird.
2.5 Weicht die Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchungserklärung ab, liegt darin ein neues Angebot von Sprintherapy. Der Vertrag kommt auf dieser Grundlage zustande, wenn der Reisende das neue Angebot ausdrücklich oder durch Zahlung des Reisepreises beziehungsweise der Anzahlung annimmt.
2.6 Der Reisende ist dafür verantwortlich, dass die bei der Buchung angegebenen Daten vollständig und richtig sind. Änderungen der Kontaktdaten sind Sprintherapy unverzüglich mitzuteilen.
2.7 Meldet ein Reisender weitere Personen an, haftet er für deren vertragliche Verpflichtungen nur, wenn er diese Verpflichtung ausdrücklich und gesondert übernommen hat.
Kein allgemeines Widerrufsrecht
3.1 Bei Pauschalreiseverträgen, die über die Website, per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Wege im Fernabsatz geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht.
3.2 Der Reisende kann jedoch jederzeit vor Reisebeginn nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser Reisebedingungen und § 651h BGB vom Reisevertrag zurücktreten.
3.3 Bei bestimmten Pauschalreiseverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann ausnahmsweise ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. In diesem Fall wird der Reisende gesondert über das Widerrufsrecht informiert.
Reiseleistungen
4.1 Der Umfang der geschuldeten Reiseleistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Reisebeschreibung, den vorvertraglichen Informationen und der Buchungsbestätigung.
4.2 Nicht ausdrücklich als Bestandteil der Reise ausgewiesene Leistungen sind nicht im Reisepreis enthalten. Dies gilt insbesondere für Kraftstoff, Maut, Fahrzeugreparaturen, Bergungs- und Abschleppkosten, nicht eingeschlossene Mahlzeiten, persönliche Ausgaben, Versicherungen sowie behördliche Gebühren, soweit in der Reisebeschreibung nichts anderes angegeben ist.
4.3 Angaben in Prospekten, auf der Website oder in sozialen Netzwerken werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Reisebeschreibung oder Buchungsbestätigung ausdrücklich als Reiseleistung aufgeführt sind.
4.4 Individuelle Absprachen und Sonderwünsche werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Sprintherapy ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
Zahlung und Sicherungsschein
5.1 Sprintherapy darf Zahlungen auf den Reisepreis nur verlangen oder annehmen, wenn dem Reisenden zuvor ein gültiger Sicherungsschein nach § 651r BGB übermittelt wurde.
5.2 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
5.3 Der verbleibende Reisepreis wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übermittelt wurde und Sprintherapy die Reise nicht mehr wegen Nichterreichens der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl absagen kann.
5.4 Wird der Reisevertrag weniger als 28 Tage vor Reisebeginn geschlossen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Buchungsbestätigung, der Rechnung und des Sicherungsscheins sofort fällig.
5.5 Leistet der Reisende eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht, kann Sprintherapy vom Vertrag zurücktreten und eine Entschädigung nach Ziffer 7 verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Reisende zur Zurückbehaltung der Zahlung berechtigt ist.
5.6 Zahlungen können mit den auf der Rechnung oder im Buchungsprozess angebotenen Zahlungsmitteln geleistet werden.
Preisänderungen
6.1 Sprintherapy kann den Reisepreis nach Vertragsschluss nur erhöhen, wenn diese Möglichkeit im Reisevertrag ausdrücklich vorgesehen ist und sich die Erhöhung unmittelbar ergibt aus:
a) einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Kosten für die Personenbeförderung aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) einer Erhöhung von Steuern oder sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, die von nicht unmittelbar an der Durchführung der Reise beteiligten Dritten erhoben werden, insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise maßgeblichen Wechselkurse.
6.2 Eine Erhöhung wird entsprechend der tatsächlich eingetretenen Mehrkosten berechnet. Beziehen sich die erhöhten Kosten auf die gesamte Reisegruppe, werden sie auf die Teilnehmer der Reise umgelegt.
6.3 Sprintherapy informiert den Reisenden klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über die Preiserhöhung, deren Grund und deren Berechnung.
6.4 Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn die Mitteilung dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.5 Übersteigt die Preiserhöhung acht Prozent des Reisepreises, kann Sprintherapy die Erhöhung nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall kann Sprintherapy dem Reisenden die Preiserhöhung anbieten und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er das Angebot annehmen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann.
6.6 Der Reisende kann eine entsprechende Senkung des Reisepreises verlangen, wenn sich die in Ziffer 6.1 genannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringern. Sprintherapy darf von dem zu erstattenden Betrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und wird diese auf Verlangen nachweisen.
Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden.
7.2 Maßgeblich für die Berechnung einer Entschädigung ist der Zeitpunkt, zu dem die Rücktrittserklärung bei Sprintherapy eingeht.
7.3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert Sprintherapy den Anspruch auf den Reisepreis. Sprintherapy kann jedoch eine angemessene Entschädigung für bereits getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
7.4 Sprintherapy kann unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung verlangen:
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bis einschließlich 28 Tage vor Reisebeginn: 20 Prozent des Reisepreises
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27 bis 22 Tage vor Reisebeginn: 50 Prozent des Reisepreises
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21 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60 Prozent des Reisepreises
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14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 75 Prozent des Reisepreises
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6 bis 1 Tag vor Reisebeginn: 90 Prozent des Reisepreises
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am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt: 95 Prozent des Reisepreises
7.5 Dem Reisenden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Sprintherapy kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.6 Sprintherapy bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im konkreten Fall eine höhere angemessene Entschädigung entstanden ist. In diesem Fall wird die verlangte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und begründet.
7.7 Sprintherapy kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
7.8 Maßgeblich ist eine objektive Beurteilung der Lage zum Zeitpunkt des Rücktritts. Eine persönliche Unsicherheit oder Befürchtung des Reisenden genügt für einen kostenfreien Rücktritt grundsätzlich nicht.
7.9 Der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung wird ausdrücklich empfohlen.
Übertragung des Reisevertrags auf eine andere Person
8.1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn in Textform erklären, dass an seiner Stelle eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
8.2 Eine Mitteilung, die Sprintherapy spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht, gilt in jedem Fall als rechtzeitig.
8.3 Sprintherapy kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseanforderungen nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere bei fehlender Fahrerlaubnis, fehlender gesundheitlicher Eignung, einem ungeeigneten Fahrzeug oder nicht vorhandener vorgeschriebener Fahrzeug- und Sicherheitsausrüstung.
8.4 Der ursprüngliche Reisende und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Vertragsübertragung tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten. Sprintherapy wird einen Nachweis über die Mehrkosten vorlegen.
Rücktritt durch Sprintherapy
9.1 Sprintherapy kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl von drei Kundenfahrzeugen nicht erreicht wird und in der Reiseausschreibung ausdrücklich auf die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittsfrist hingewiesen wurde.
9.2 Der Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl wird dem Reisenden spätestens 28 Tage vor Reisebeginn erklärt.
9.3 Sprintherapy kann außerdem vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Sprintherapy aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Der Rücktritt wird in diesem Fall unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklärt.
9.4 Im Fall eines Rücktritts durch Sprintherapy verliert Sprintherapy den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zurückerstattet.
9.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen im Fall eines berechtigten Rücktritts nach Ziffer 9.1 oder 9.3 nicht. Gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben im Übrigen unberührt.
Änderungen vor Reisebeginn
10.1 Sprintherapy behält sich vor, einzelne Reiseleistungen vor Reisebeginn zu ändern, wenn die Änderung unerheblich ist, aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände erforderlich wird und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht verändert.
10.2 Der Reisende wird über eine solche Änderung klar, verständlich und unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert.
10.3 Kann Sprintherapy die Reise nur unter einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder nur unter Abweichung von ausdrücklich vereinbarten besonderen Vorgaben des Reisenden durchführen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 651g BGB.
10.4 Sprintherapy wird dem Reisenden in diesem Fall eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Änderung annehmen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann. Soweit möglich, kann gleichzeitig die Teilnahme an einer Ersatzreise angeboten werden.
10.5 Hat die geänderte Reise oder eine Ersatzreise eine geringere Qualität oder niedrigere Kosten, erhält der Reisende eine angemessene Preisminderung.
Änderungen während der Reise
11.1 Bei den von Sprintherapy angebotenen Reisen können insbesondere Wetter, Straßenzustand, behördliche Anordnungen, Sperrungen, Naturereignisse oder örtliche Sicherheitsbedingungen kurzfristige Änderungen der geplanten Route, Tagesziele, Programmpunkte oder Übernachtungsplätze erforderlich machen.
11.2 Sprintherapy ist berechtigt und verpflichtet, den Reiseablauf anzupassen, soweit dies zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung der Reise erforderlich und für die Reisenden zumutbar ist.
11.3 Unerhebliche Änderungen des Reiseablaufs, welche den Gesamtcharakter der Reise nicht beeinträchtigen, stellen keinen Reisemangel dar.
11.4 Werden wesentliche vereinbarte Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, gelten die gesetzlichen Rechte des Reisenden auf Abhilfe, Ersatzleistungen, Minderung, Kündigung und gegebenenfalls Schadensersatz.
11.5 Der Hinweis auf den Abenteuer- oder Expeditionscharakter einer Reise schränkt die gesetzlichen Rechte des Reisenden nicht ein. Bei der Bewertung einer Leistung ist jedoch die in der Reisebeschreibung ausdrücklich dargestellte Art der Reise zu berücksichtigen.
Besondere Anforderungen bei Selbstfahrer- und Offroad-Reisen
12.1 Der Reisende nimmt mit seinem eigenen Fahrzeug auf eigene Verantwortung am öffentlichen Straßenverkehr teil und bleibt alleiniger Fahrzeugführer und Fahrzeughalter beziehungsweise Nutzer des Fahrzeugs.
12.2 Der Fahrzeugführer entscheidet eigenverantwortlich, ob er eine Strecke mit seinem Fahrzeug befährt. Anweisungen der Reiseleitung zur Organisation und Sicherheit der Gruppe sind zu beachten. Bestehen Zweifel an der Befahrbarkeit einer Passage, ist die Reiseleitung unverzüglich anzusprechen.
12.3 Der Reisende ist dafür verantwortlich, dass:
a) er über eine im jeweiligen Reiseland gültige Fahrerlaubnis verfügt,
b) das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen, verkehrssicher und technisch für die ausgeschriebene Reise geeignet ist,
c) für das Fahrzeug ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht,
d) notwendige Fahrzeugdokumente, Versicherungsnachweise und gegebenenfalls Vollmachten des Fahrzeughalters mitgeführt werden,
e) die in der Reisebeschreibung als verpflichtend bezeichnete Fahrzeug-, Berge- und Sicherheitsausrüstung vollständig und funktionsfähig mitgeführt wird und
f) sämtliche Mitreisenden während der Fahrt die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen verwenden.
12.4 Sprintherapy darf vor oder während der Reise die Teilnahme an einzelnen Streckenabschnitten verweigern, wenn das Fahrzeug, die Ausrüstung oder der Fahrzeugführer die in der Reisebeschreibung genannten Anforderungen nicht erfüllt oder eine konkrete Gefahr für Personen, Fahrzeuge oder die Reisegruppe besteht.
12.5 Typische Einwirkungen einer ausdrücklich als Offroad-Reise beschriebenen Strecke, beispielsweise Staub, Schlamm, Steinschlag, Äste, Bodenberührungen oder Kratzer, können trotz sorgfältiger Planung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Sprintherapy haftet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von Sprintherapy verursacht wurde.
12.6 Es besteht kein Anspruch darauf, dass sämtliche geplanten Offroad-Strecken unabhängig von Wetter, Zustand, behördlichen Sperrungen oder der individuellen Fahrzeugbeschaffenheit befahren werden können.
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Fahrzeugpannen, Bergungen und technische Hilfe
13.1 Der Reisende trägt grundsätzlich das Betriebs-, Pannen- und Reparaturrisiko seines eigenen Fahrzeugs.
13.2 Bei einer Fahrzeugpanne oder einem technischen Defekt unterstützt Sprintherapy den Reisenden im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten bei der Organisation von Hilfe. Ein bestimmter Reparatur-, Abschlepp- oder Bergungserfolg wird nicht geschuldet.
13.3 Kosten für Reparaturen, Ersatzteile, Abschleppdienste, Bergungsunternehmen, zusätzliche Übernachtungen und eine individuelle Weiter- oder Rückreise trägt der Reisende, soweit der Schaden oder die Panne nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von Sprintherapy verursacht wurde oder die Kosten aus einem Reisemangel resultieren, für den Sprintherapy gesetzlich einzustehen hat.
13.4 Eine Bergung oder ein Abschleppen durch Fahrzeuge von Sprintherapy oder anderer Teilnehmer findet nur statt, wenn dies nach Einschätzung der Beteiligten sicher und technisch vertretbar ist. Ein Anspruch auf eine Bergung durch ein bestimmtes Fahrzeug oder eine bestimmte Person besteht nicht.
13.5 Der Abschluss eines im jeweiligen Reiseland gültigen Kfz-Schutzbriefs mit ausreichender Deckung für Pannenhilfe, Bergung und Rücktransport wird ausdrücklich empfohlen.
Pflichten des Reisenden und Mängelanzeige
14.1 Der Reisende ist verpflichtet, einen während der Reise auftretenden Reisemangel unverzüglich der Reiseleitung oder Sprintherapy mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen.
14.2 Sprintherapy ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Sprintherapy die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe erforderlich ist.
14.3 Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft, kann er seine gesetzlichen Rechte insoweit verlieren, wie Sprintherapy wegen der unterbliebenen Mitteilung keine Abhilfe leisten konnte.
14.4 Der Reisende ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren an der Vermeidung oder Verringerung von Schäden mitzuwirken.
14.5 Der Reisende hat die gesetzlichen Bestimmungen der bereisten Länder sowie berechtigte Sicherheits- und Organisationsanweisungen der Reiseleitung zu beachten.
Ausschluss von der Reise und Kündigung aus wichtigem Grund
15.1 Sprintherapy kann einen Reisenden ganz oder teilweise von der weiteren Teilnahme ausschließen oder den Reisevertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Reisende:
a) den Reiseablauf trotz vorheriger Abmahnung erheblich und nachhaltig stört,
b) sich selbst oder andere Personen konkret gefährdet,
c) wiederholt berechtigte Sicherheitsanweisungen missachtet,
d) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt,
e) vorsätzlich oder grob fahrlässig fremdes Eigentum beschädigt oder
f) sich in sonstiger Weise so erheblich vertragswidrig verhält, dass Sprintherapy oder den übrigen Reisenden eine Fortsetzung der Reise nicht zugemutet werden kann.
15.2 Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn das Verhalten eine sofortige Beendigung des Vertrags rechtfertigt oder eine konkrete Gefahr besteht.
15.3 Im Fall einer berechtigten Kündigung behält Sprintherapy den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen anrechnen lassen.
15.4 Kosten der Weiter- oder Rückreise trägt der ausgeschlossene Reisende, soweit Sprintherapy den Ausschluss nicht zu vertreten hat.
Haftung von Sprintherapy
16.1 Sprintherapy haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der vertraglich vereinbarten Pauschalreise.
16.2 Die Haftung von Sprintherapy für Schäden, die keine Körperschäden sind, kann auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden, soweit der Schaden nicht schuldhaft von Sprintherapy herbeigeführt wurde. Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.
16.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt.
16.4 Sprintherapy haftet nicht für Schäden oder Leistungsstörungen, die ausschließlich vom Reisenden verursacht wurden.
16.5 Sprintherapy haftet ebenfalls nicht, wenn ein Reisemangel von einem Dritten verursacht wurde, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt ist, und das Ereignis für Sprintherapy nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war.
16.6 Gesetzliche Ansprüche bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen bleiben unberührt.
16.7 Soweit für eine Reiseleistung internationale Übereinkommen oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften gelten, nach denen Schadensersatzansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entstehen, kann sich Sprintherapy hierauf berufen.
Fremdleistungen
17.1 Leistungen, die Sprintherapy lediglich als fremde Leistungen vermittelt und die in der Reisebeschreibung und Buchungsbestätigung eindeutig als nicht zur Pauschalreise gehörende Fremdleistungen gekennzeichnet sind, sind nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrags.
17.2 Für solche Fremdleistungen kommt der Vertrag unmittelbar zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Leistungserbringer zustande.
17.3 Die gesetzlichen Pflichten von Sprintherapy als Vermittler bleiben unberührt.
Pass-, Visa-, Gesundheits- und Einreisebestimmungen
18.1 Sprintherapy informiert den Reisenden vor Vertragsschluss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten.
18.2 Die Informationen richten sich grundsätzlich nach den persönlichen Umständen, die Sprintherapy bekannt sind. Der Reisende ist verpflichtet, Besonderheiten wie eine andere Staatsangehörigkeit, mehrere Staatsangehörigkeiten oder besondere Reisedokumente rechtzeitig mitzuteilen.
18.3 Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, die für ihn erforderlichen und gültigen Reisedokumente zu beschaffen und mitzuführen sowie Einreise-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften einzuhalten.
18.4 Nachteile und Kosten, die aus fehlenden oder nicht ausreichenden Reisedokumenten entstehen, trägt der Reisende, sofern Sprintherapy seine gesetzlichen Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
18.5 Ändern sich relevante Vorschriften nach Vertragsschluss, informiert Sprintherapy den Reisenden, soweit Sprintherapy hiervon vor Reisebeginn Kenntnis erlangt.
Gesundheitliche Anforderungen und Versicherungen
19.1 Der Reisende muss gesundheitlich in der Lage sein, an der in der Reisebeschreibung dargestellten Reise teilzunehmen.
19.2 Besondere gesundheitliche oder mobilitätsbezogene Anforderungen, die für die Durchführung der Reise relevant sein können, sind Sprintherapy vor Vertragsschluss beziehungsweise unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden mitzuteilen.
19.3 Sprintherapy empfiehlt den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung einschließlich medizinisch sinnvollem Rücktransport, einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung sowie eines für alle bereisten Länder gültigen Kfz-Schutzbriefs.
Datenschutz
20.1 Sprintherapy verarbeitet personenbezogene Daten des Reisenden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen.
20.2 Die zur Vertragsdurchführung notwendigen Daten dürfen an Leistungserbringer und sonstige Empfänger übermittelt werden, soweit dies für die Vorbereitung oder Durchführung der Reise erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
20.3 Weitere Informationen über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, Speicherdauer, Empfänger sowie die Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Sprintherapy.
20.4 Foto- und Videoaufnahmen zu Werbe- oder Veröffentlichungszwecken sind nicht automatisch aufgrund der Buchung oder Teilnahme gestattet. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese freiwillig und gesondert eingeholt. Die Teilnahme an der Reise ist nicht von einer solchen Einwilligung abhängig.
20.5 Während der Touren können Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden, die Sprintherapy zu Zwecken der Dokumentation, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung veröffentlicht und ausgewählten Werbe- und Kooperationspartnern zur entsprechenden Nutzung zur Verfügung stellt. Mitreisende, die nicht erkennbar auf solchen Aufnahmen erscheinen möchten, können der Anfertigung, Veröffentlichung und Weitergabe vor Beginn der Tour widersprechen. Erkennbare Einzel- oder Porträtaufnahmen werden nur mit vorheriger Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht oder weitergegeben.
Verjährung
21.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651i bis 651k BGB verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren.
21.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
21.3 Gesetzliche Vorschriften über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
Verbraucherstreitbeilegung
Sprintherapy ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
23.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
23.2 Für Klagen des Reisenden gegen Sprintherapy sowie für Klagen von Sprintherapy gegen den Reisenden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
23.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird München als Gerichtsstand vereinbart.
Schlussbestimmungen
24.1 Individuelle Vereinbarungen zwischen Sprintherapy und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Reisebedingungen.
24.2 Änderungen oder Ergänzungen des Reisevertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform festgehalten werden. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
24.3 Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Reisevertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
